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# § 4 ODV — Bevollmächtigte

Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung  
Stand: 21.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich bevollmächtigen. Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein.

(2) Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. Die Übertragung muss mindestens folgende Aufgaben enthalten:

- 1. die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum bereitzuhalten, der in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller festgelegt ist;

- 2. den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen einschließlich angewandter Normen in deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, und

- 3. mit Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammenzuarbeiten.

(3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in gleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller bezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1 bis 7 festgelegt ist.

(4) Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.

(5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 4 ODV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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