Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 32 Übergangsbestimmungen
Stand: 11.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-1 (1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-2 (2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-3 (3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/32#abs-6 (6) (weggefallen)