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OCG NRW§ 5 Räumlicher Geltungsbereich der Konzession
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/5#abs-1 (1) Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben. Die Angabe zum Wohnsitz ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen zu kontrollieren. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen, hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen auch die Angabe zum gewöhnlichen Aufenthalt zu verifizieren. Die Anforderungen an die Verfahren für die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 und den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts regelt die Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OCG%20NRW/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers andere Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sichergestellt ist, dass diese Verfahren mindestens in gleichem Maße wie die in Absatz 2 genannten und in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 näher geregelten Verfahren geeignet sind, die Begrenzung der Konzessionen auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu wahren. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass diese Verfahren von der Aufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand überwacht werden können. Die Einzelheiten können in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 geregelt werden.