Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 7 Aufsichtsbehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/7#abs-1 (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Landkreisen führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/7#abs-2 (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der jeweilige Fachminister; er ist zugleich oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 2 U 53/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.