Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 21 Fortfall der Voraussetzungen
Stand: 30.07.2026
Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann der Betroffene verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung.