Gesetze / Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung NvWV § 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte Stand: 25.06.2023 Bund Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.