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§ 6 NvWV — Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.