Gesetze / Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen

NotV 3

Art 1 § 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/1-1#abs-1 (1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotV%203/1-1#abs-2 (2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.

§ 23 Art 1 § 2