Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 44 Führung in Papierform und elektronische Führung

Stand: 29.10.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/44#abs-1 (1) Werden die Nebenakten zu einzelnen Amtsgeschäften in Papierform und zu anderen Amtsgeschäften elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die jeweiligen Nebenakten problemlos auffindbar und zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/44#abs-2 (2) Wird die Nebenakte zu einem Amtsgeschäft teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen die Transparenz, die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit des Akteninhalts sicherzustellen.

§ 43 § 45