Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 44 Führung in Papierform und elektronische Führung
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/44#abs-1 (1) Werden die Nebenakten zu einzelnen Amtsgeschäften in Papierform und zu anderen Amtsgeschäften elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die jeweiligen Nebenakten problemlos auffindbar und zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/44#abs-2 (2) Wird die Nebenakte zu einem Amtsgeschäft teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt, so ist durch geeignete Vorkehrungen die Transparenz, die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit des Akteninhalts sicherzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 NotAktVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.01.2024 – V ZB 63/22Amtstätigkeit des Notars: Gewährung von Einsicht in die Nebenakte nach Befreiung von der VerschwiegenheitspflichtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.