Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 29 Export der Eintragungen

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/29#abs-1 (1) Nach Abschluss jedes Kalenderjahres sind alle Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis, die sich auf ein Verwahrungsgeschäft beziehen, das nicht bereits vor Beginn dieses Kalenderjahres abgeschlossen war, zeitnah in eine Datei zu exportieren. Die Datei ist mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Notars zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/29#abs-2 (2) § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 28 § 30