Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 28 Angaben zu Notaranderkonten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-1 (1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-2 (2) Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben einzutragen. Anstelle der auftraggebenden Person und der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine Umbuchung stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-3 (3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.