Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 28 Angaben zu Notaranderkonten
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-1 (1) Zu jedem Notaranderkonto sind einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-2 (2) Umbuchungen zwischen Notaranderkonten sind jeweils wechselseitig als Einnahmen und als Ausgaben einzutragen. Anstelle der auftraggebenden Person und der empfangenden Person ist anzugeben, dass eine Umbuchung stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/28#abs-3 (3) Werden Notaranderkonten elektronisch geführt, so sind die von den Kreditinstituten übermittelten Kontoauszüge, Umsatzdaten und sonstigen Mitteilungen, die die Führung der Notaranderkonten betreffen, und diesbezügliche Aufträge und Mitteilungen an Kreditinstitute im Verwahrungsverzeichnis zu speichern, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 8. 2022 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.