Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/26#abs-1 (1) Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/26#abs-2 (2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen.

§ 25 § 27