Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 23 Massenummer und Buchungsnummer

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/23#abs-1 (1) Die Massenummer setzt sich zusammen aus der Jahreszahl des Jahres, in dem die Verwahrungsmasse in das Verwahrungsverzeichnis eingetragen wird, und einer für dieses Jahr fortlaufenden Nummer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/23#abs-2 (2) Die Buchungsnummern werden für jede Verwahrungsmasse gesondert und in fortlaufender Reihenfolge vergeben.

§ 22 § 24