Gesetze / Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
NichtAnpG§ 2 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.