Gesetze / Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen NeustädterBuchtFzgV § 5 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Wird das Nichteinhalten des Grenzwertes festgestellt, hat der Eigner des Fahrzeuges die Kosten der Messungen zu tragen.