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§ 5 NeustädterBuchtFzgV

Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird das Nichteinhalten des Grenzwertes festgestellt, hat der Eigner des Fahrzeuges die Kosten der Messungen zu tragen.