Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/9#abs-1 (1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/9#abs-2 (2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.

§ 8 § 10