Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 79 Vermerk über die Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.

§ 78 § 80