Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 79 Vermerk über die Eintragung
Stand: 10.06.2019
Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.