Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung NeuGlV § 76 Ordnung im Eintragungsraum Stand: 10.06.2019 Bund Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.