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§ 76 NeuGlV — Ordnung im Eintragungsraum

Neugliederungsdurchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.