Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.