Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung

NeuGlV

§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

←§ 65 →§ 67