Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 57 Allgemeine Eintragungsbezirke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/57#abs-1 (1) Die Gemeinden werden in Eintragungsbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Eintragungsbezirke zu bilden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/57#abs-2 (2) Die Eintragungsbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/57#abs-3 (3) Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern bilden in der Regel einen Eintragungsbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Eintragungsbezirke eingeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/57#abs-4 (4) In Gemeinden mit entfernt gelegenen Vororten, abgelegenen oder auseinandergelegenen Gemeindeteilen oder mit mehreren Ortskernen, Siedlungsschwerpunkten oder Gemeindebezirken sind Eintragungsbezirke entsprechend einer derartigen räumlichen, siedlungsmäßigen oder verwaltungsmäßigen Gliederung des Gemeindegebiets zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/57#abs-5 (5) Mehrere Eintragungsbezirke mit jeweils nicht mehr als 2.500 Einwohnern können als Teileintragungsbezirke zu einem Gesamteintragungsbezirk zusammengefaßt werden. Ein Gesamteintragungsbezirk soll nicht mehr als 5.000 Einwohner umfassen.