Gesetze / Netzreserveverordnung
NetzResV§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung
Stand: 04.01.2024
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- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 3 Kart 3/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/9#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/9#abs-2 (2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/9#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/9#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/9#abs-5 (5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.