Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung
NatSchBRVO§ 7 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder, die Naturschutzbeauftragten sowie die vom Beirat zugezogenen Sachverständigen erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.