Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"
NatSGmElbeV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-1 (1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landwirtschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Fläche der Schutzzone III umfaßt alle Gebiete des Biosphärenreservates, die nicht zu den ausgewiesenen Gebieten der beschriebenen Schutzzonen I, II und IV gehören; sie besteht aus den Teilflächen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-5 (5) Die Schutzzone IV (Regenerationszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgendes Gebiet:
Landgraben-Saaleniederung.
Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südosten bei Groß Kühnau
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGmElbeV/4#abs-6 (6) Die Grenzen der Schutzzonen I bis IV sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.