Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"
NatSGRhönV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGRh%C3%B6nV/4#abs-1 (1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGRh%C3%B6nV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (Totalreservate). Sie umfaßt folgende Teilflächen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGRh%C3%B6nV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Mit Ausnahme der in Abs. 2 beschriebenen Flächen umfaßt sie folgende Teilflächen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGRh%C3%B6nV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt die in den Abs. 2 und 3 beschriebene Fläche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGRh%C3%B6nV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.