Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
NatPVorpBlV§ 4 Schutzzonen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft wird in die Schutzzonen I und II gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) umfaßt vor allem extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstflächen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.