Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
NatPVorpBlV§ 1 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/1#abs-1 (1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPVorpBlV/1#abs-2 (2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".