Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/21#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, oder

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/21#abs-3 (3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/21#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 20 § 22