Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"
NatPMSchweizV§ 1 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPMSchweizV/1#abs-1 (1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPMSchweizV/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Märkische Schweiz".