§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Saarland, 13.09.2013 – 3 A 202/11Zitiert von 8
- VG Arnsberg, 08.11.2001 – 7 K 3619/00
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 1/14Landesrechtliche Gebühr für die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine zulässigZitiert von 4
- LG Hagen, 20.02.2006 – 4 O 167/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
1.
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
2.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.