§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 13.09.2013 – 3 A 202/11Zitiert von 8
- VG Hannover, 06.07.2005 – 11 A 1884/03Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 08.11.2001 – 7 K 3619/00
- OVG NRW, 18.12.1998 – 20 B 1388/98Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/13#abs-1 (1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeugerfeld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein "S", in die restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheines "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/13#abs-2 (2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem gesammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen. Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Absatz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitscheinausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzuleiten.