Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2026/2027

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum findet an den Standorten des dezentral organisierten Universitätsklinikums in Bochum, Herne, Hamm und Ostwestfalen-Lippe statt.

§ 2 § 4