nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Auftragsverarbeiter hat sämtliche ihn betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere hat er durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalenerfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist.

(2) Für die Gewährleistung der Betroffenenrechte ist gemäß § 52 Absatz 1 Satz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen der jeweils Verantwortliche zuständig. Soweit sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter wendet, wird der Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den jeweils Verantwortlichen weiterleiten.

(3) Der Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen dieser Verordnung sowie der Weisungen durch den jeweils Verantwortlichen verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Europäischen Union oder durch Bundes- und Landesrecht verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet, Artikel 28Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679).

(4) Sofern keine rechtliche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften zur Datenverarbeitung besteht, kann der jeweilige Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter Weisungen erteilen. Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des Auftragsverarbeiters gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung. Die Anordnungen sind zu dokumentieren.

(5) Der Auftragsverarbeiter informiert den jeweiligen Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.

---

Zitiervorschlag: § 5 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34506/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
