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Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

§ 10 Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Auftragsverarbeiter unterrichtet die Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Verordnung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des jeweils Verantwortlichen, nachdem ihm diese Verletzung oder Umstände, die eine Verletzung begründen könnten, bekannt geworden ist.

§ 9 § 11