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§ 10 NW_34506 (Nordrhein-Westfalen) — Mitteilung bei Verstößen durch den Auftragsverarbeiter

Schülerinnen- und Schülerdatenverarbeitungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Auftragsverarbeiter unterrichtet die Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Verordnung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des jeweils Verantwortlichen, nachdem ihm diese Verletzung oder Umstände, die eine Verletzung begründen könnten, bekannt geworden ist.