Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung
eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung§ 9 Ersatzmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.