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eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung

§ 9 Ersatzmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 8 § 10