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§ 9 NW_34453 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzmaßnahmen

eAkten-Verordnung Straf- und Bußgeldverfahren Finanzverwaltung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.