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ÖGDG NRW

§ 10 Schwangeren- und Elternberatung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/10#abs-1 (1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Elternberatung hin.

Für Schwangere und Eltern in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/10#abs-2 (2) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, Schwangere und Eltern über allgemeine Versorgungsangebote rund um die Geburt zu informieren und bei Bedarf in die notwendigen Angebote zu vermitteln sowie die Vernetzung der an der geburtshilflichen Versorgung Beteiligten zu unterstützen.

§ 9 § 11