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# § 10 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Schwangeren- und Elternberatung

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Elternberatung hin.

Für Schwangere und Eltern in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.

(2) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, Schwangere und Eltern über allgemeine Versorgungsangebote rund um die Geburt zu informieren und bei Bedarf in die notwendigen Angebote zu vermitteln sowie die Vernetzung der an der geburtshilflichen Versorgung Beteiligten zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/10

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