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PVO UTW§ 12 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/12#abs-1 (1) Auszubildende können nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/12#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind nach § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes dabei zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/12#abs-3 (3) Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen und Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung nach § 45 Absatz 4des Berufsbildungsgesetzes rechtfertigen.