Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 6 Verschwiegenheit
Stand: 19.03.2025
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung