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StrBetrManBAProPONRW

§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/25#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 4). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/25#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt:

Wiederholungsprüfung

§ 24 § 26