Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MI-Satzung
MI-Satzung§ 12 Nachbesserung
Stand: 26.08.2026
Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK fest, dass der Anbieter eines Medienintermediärs die §§ 92 bis 94 MStV oder Vorschriften dieser Satzung verletzt, hat der Anbieter des Medienintermediärs den Medienintermediär unverzüglich nachzubessern. Der Anbieter des Medienintermediärs ist verpflichtet, die Nachbesserung gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.