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Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/1#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/1#abs-2 (2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Beträge auch dann erstattet, wenn sie die Beitragserhebung an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/1#abs-3 (3) Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.