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# § 1 NW_34113 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Beträge auch dann erstattet, wenn sie die Beitragserhebung an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen haben.

(3) Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_34113 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34113/1

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