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QualiAufLG2.1Justiz

§ 3 Einführungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/3#abs-1 (1) Der Unterricht im Einführungslehrgang umfasst regelmäßig 160 Doppelstunden von je 90 Minuten Dauer. Die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechung sind auf diese Stundenzahl anzurechnen. Der Rahmenlehrplan konkretisiert die Inhalte des Lehrgangs und die Form der Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/3#abs-2 (2) Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/3#abs-3 (3) Während des Lehrgangs sind nach Maßgabe des Rahmenlehrplans für den Einführungs- und Aufstiegslehrgang schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 6 Absatz 2 zu bewerten und zu besprechen. Der Rahmenlehrplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen.

§ 2 § 4