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QualiAufLG2.1Justiz§ 23 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Ein Prüfling, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt.