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§ 23 NW_34105 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtbestehen der Prüfung

QualiAufLG2.1Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Prüfling, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt.