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QualiAufLG2.1Justiz

§ 14 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 5 genannten Lehrgebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-2 (2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge zu einem Prüfungstermin geladen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-3 (3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Die oder der Vorsitzende kann die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-4 (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht bereits nach Absatz 3 hinzugezogen worden sind, über das Vorgespräch.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung dauert pro erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-6 (6) Prüflingen mit Behinderungen kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; insbesondere kann eine Einzelprüfung durchgeführt werden. Über die Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34105/14#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Schlussentscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling dies beantragt.

§ 13 § 15